Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 08.08.2023 |
Aktenzeichen: | VIII B 22/22 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2021 |
Aktenzeichen: | 13 K 70/18 |
Schlagzeile: |
Erforderliche berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die freiberufliche Einordnung der Einkünfteerzielung
Schlagworte: |
Berufsrecht, Freiberufliche Tätigkeit, Rechtsanwalt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare Tätigkeit
eines Rechtsanwalts als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
beurteilen ist. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zulässigen Rechtsanwaltstätigkeit
danach nicht an.
Normen:
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2,
FGO § 79 Abs 2, § 115 Abs 2 Nr 1, § 91
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.12.2021 - 13 K 70/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.