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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2023
Aktenzeichen: X R 4/22

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.07.2021
Aktenzeichen: 5 K 1378/19

Schlagzeile:

Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung

Schlagworte:

Darlehen, Fremdvergleich, Spenden, Stiftung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.08.2019 V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).

2. Da der Spendenabzug voraussetzt, dass sich die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft als unentgeltlich darstellt, darf mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein. An einem solchen Vorteil fehlt es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten und die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an dem aus Sicht des Zuwendenden nunmehr bestehenden Fremdkapitalcharakter dieser Mittel aufwirft.

3. Führt eine Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das durch einen Einzelrichter handelnde FG, ist nicht an den Einzelrichter, sondern an den Vollsenat zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO ersichtlich nicht erfüllt waren und sind.

EStG § 10b Abs. 1a, Abs. 4 Satz 1
AO § 42, § 55 Abs. 1
BGB § 181
FGO § 6 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.07.2021 - 5 K 1378/19 sowie der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 17.05.2021 - 5 K 1378/19 über die Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin aufgehoben.

Die Sache wird an den Vollsenat des Sächsischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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