Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.06.2023 |
Aktenzeichen: | VI R 33/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.06.2020 |
Aktenzeichen: | 11 K 2024/18 E |
Schlagzeile: |
Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Außergewöhnliche Belastungen, Beerdigungskosten, Ersatzleistung, Kürzung, Sterbegeld
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
TV-L § 23 Abs. 3
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.06.2020 - 11 K 2024/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.