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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2023
Aktenzeichen: XI R 14/21

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2021
Aktenzeichen: 14 K 2639/19

Schlagzeile:

Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Schlagworte:

Durchschnittsbesteuerung, Durchschnittssatzbesteuerung, Inland, Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Mitgliedstaat

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Normen:

UStG § 24
MwStSystRL Art. 295 bis Art. 305, Art. 17

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18.03.2021 - 14 K 2639/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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