Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2023 |
Aktenzeichen: | V R 5/21 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.02.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 763/20 |
Schlagzeile: |
Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln
Schlagworte: |
Änderung der Rechtsprechung, Bauleistung, Bauträger, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Organgesellschaft, Organschaft, Organträger, Steuerschuldner, Umsatzsteuerjahresbescheid, Verfahrensrecht, Vertrauensschutz, Voranmeldung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen.
2. Es besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG, wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 19
AO § 176 Abs. 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 - 2 K 763/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.