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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.07.2023
Aktenzeichen: V R 5/21

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.02.2021
Aktenzeichen: 2 K 763/20

Schlagzeile:

Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

Schlagworte:

Änderung der Rechtsprechung, Bauleistung, Bauträger, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Organgesellschaft, Organschaft, Organträger, Steuerschuldner, Umsatzsteuerjahresbescheid, Verfahrensrecht, Vertrauensschutz, Voranmeldung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen.

2. Es besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG, wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 19
AO § 176 Abs. 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 - 2 K 763/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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