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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 22.06.2023
Aktenzeichen: 3 K 105/22

Schlagzeile:

Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe

Schlagworte:

Arzt, Arztpraxis, Außergewöhnliche Belastungen, Betriebsausgaben, Einnahmenüberschussrechnung, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Insolvenzverwaltergebühr, Vergütung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) InsVV nicht vorliegen, keine Betriebsausgabe dar.

2. Die Insolvenzverwaltergebühren sind mangels Außergewöhnlichkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 15/23
Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2023
EStG § 4 Abs 4 ; InsO § 63 ; EStG § 4 Abs 3
Ist auch im (vorläufigen) Insolvenzverfahren aufgrund der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG eine umfassende Steuerverstrickung der Wirtschaftsgüter und der durch den Betrieb begründeten Verbindlichkeiten sowie Betriebseinnahmen im Rahmen der Fortführung einer Arztpraxis gegeben, so dass die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters als durch den Betrieb der Arztpraxis ausgelöst gilt und zu Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG führt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 22.06.2023 (3 K 105/22)

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