Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 31.08.2023 |
Aktenzeichen: | XI B 89/22 |
Schlagzeile: |
Steuerfreie Vermietung von Sportanlagen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Schlagworte: |
Betriebsvorrichtung, Golfclub, Golfplatz, Sportanlage, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.08.2022 - 1 K 506/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.