Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.06.2023 |
Aktenzeichen: | 3 K 156/21 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Kirchensteuern als Sonderausgaben bei der rückwirkenden Besteuerung von Einbringungsgewinnen
Schlagworte: |
Abflussprinzip, Einbringung, Gleichheitsgrundsatz, Kirchensteuer, Sonderausgaben, Zahlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Kirchensteuern sind als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung und nicht im Jahr der Steuerentstehung abzugsfähig. Das gilt auch für Fälle außerordentlicher Einkünfte wie Veräußerungsgewinnen (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung).
2. Dies gilt auch für die rückwirkende Besteuerung von Einbringungsgewinnen gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich nicht wesentlich von den bereits entschiedenen Fällen.
3. Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückwirkung seiner Kirchensteuerzahlung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) aus § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG abgeleitet werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.