Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2023 |
Aktenzeichen: | VII R 1/23 (VII R 44/19) |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2019 |
Aktenzeichen: | 4 K 58/15 |
Schlagzeile: |
Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei nationalem Recht
Schlagworte: |
Antrag, Auslegung, Energiesteuer, EU-Recht, Frist, Steuerentlastung, Unterschrift, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Willenserklärung, Wirksamkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.
2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen.
3. Einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen werden die Wirkungen einer Willenserklärung nur zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs beigelegt. Es kommt daher keine Auslegung in Betracht, wenn der Handelnde keinen Erklärungswillen hat und der Empfänger dies auch erkennt.
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. D, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1
BGB § 133, § 157
FGO § 118 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.02.2019 - 4 K 58/15 insoweit aufgehoben, als der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes betroffen ist, und die Klage insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte 46 % und die Klägerin 54 %.