Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2023 |
Aktenzeichen: | VII R 50/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.01.2020 |
Aktenzeichen: | 4 K 3223/18 VSt |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom
Schlagworte: |
Blockheizkraftwerk, Kraftwerk, Steuerbefreiung, Steuerentlastung, Strom, Stromsteuer, virtuelles Kraftwerk
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht.
2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A, § 9 Abs. 4
StromStV § 12a, § 12b Abs. 2 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.01.2020 - 4 K 3223/18 VSt aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.