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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2023
Aktenzeichen: VII R 50/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.01.2020
Aktenzeichen: 4 K 3223/18 VSt

Schlagzeile:

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom

Schlagworte:

Blockheizkraftwerk, Kraftwerk, Steuerbefreiung, Steuerentlastung, Strom, Stromsteuer, virtuelles Kraftwerk

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht.

2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A, § 9 Abs. 4
StromStV § 12a, § 12b Abs. 2 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.01.2020 - 4 K 3223/18 VSt aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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