Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.09.2023 |
Aktenzeichen: | XI B 38/22 (AdV) |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2022 |
Aktenzeichen: | 11 V 2680/21 AO |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
Schlagworte: |
Säumniszuschlag, Verfahrensrecht, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
AO § 238, § 240
FGO § 69, § 128
Tenor:
Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 AO wird aufgehoben.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 08.10.2021 über Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.