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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2023
Aktenzeichen: 9 K 311/21

Schlagzeile:

Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung

Schlagworte:

Beihilfeverbot, Betriebsstättenfiktion, Gewerbesteuer, Handelsschiff, Kürzung, Verfügungsmacht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Trotz des weitgehend identischen Wortlauts ist der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eine (von der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG losgelöste) eigenständige, d.h. normspezifische Definition des Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu entnehmen.

Mit der § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zugrunde liegenden Betriebsstättenfiktion wird nicht nur eine Zuordnung, sondern auch die Betriebsstätte selbst als Zuordnungspol fingiert. Die Vorschrift beinhaltet dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO, sondern gestattet lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537).

Eine derartige betriebsstättenbasierte (enge) Auslegung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG erscheint auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV geboten.

Hat der Charterer über ein eingechartertes Schiff keine Verfügungsmacht, so betreibt er mangels eigenen Einsatzes dieses Schiffes auch kein Handelsschiff im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Der örtliche Bezugspunkt für die sich in der Verfügungsmacht niederschlagenden Verwurzelung der konkreten unternehmerischen Tätigkeit ist in diesen Fällen das Handelsschiff selbst.

Mangels Anhaltspunkten für ein zivilrechtsakzessorisches Verständnis von § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG hat das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl I 2013, 831) keine Auswirkungen auf die Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften.

Rechtsgrundlagen:

AO § 12
EStG § 5a Abs. 2
GewStG § 9 Nr. 3

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