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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2023
Aktenzeichen: III R 27/21

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.01.2019
Aktenzeichen: 6 K 6242/17

Schlagzeile:

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

Schlagworte:

Bewertungseinheit, Darlehen, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Schulden, Swap-Zins, Zinsaufwand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden.

2. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht. Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich der vertragschließenden Personen, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. A Satz 1, Satz 2
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
HGB § 254

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.01.2019 - 6 K 6242/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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