Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 28/20 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.10.2020 |
Aktenzeichen: | 1 K 2191/15 |
Schlagzeile: |
Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung
Schlagworte: |
Ausgleichsposten, Bilanzierung, Genussrecht, Gesellschafter, Gesellschafterforderung, Gewinnverwirklichung, Nennwert, Verzicht, Wegfallgewinn
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein "Wegfallgewinn", der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert.
2. Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
FGO § 118 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStDV 2000 § 60 Abs 2, EStG VZ 2010
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020 - 1 K 2191/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.