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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2023
Aktenzeichen: IX R 10/22

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2022
Aktenzeichen: 8 K 19/20 E

Schlagzeile:

Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Schlagworte:

Ausnahmetatbestand, Eigene Wohnzwecke, Kind, Miteigentumsanteil, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Privates Veräußerungsgeschäft, Scheidung, Überlassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 29 ff.).

EStG § 22 Nr 2, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3,
GG Art 6 Abs 1

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.05.2022 - 8 K 19/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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