Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2023 |
Aktenzeichen: | 10 K 309/22 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch bei Entsendung eines Arbeitnehmers in das Ausland
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Entsendung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Kindergeld, Wohnsitz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
In Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kommt es auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände können sich grundsätzlich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfällt oder (wieder) besteht.
Wird ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, hat er grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend sei.
Hintergrund: Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich unter anderem dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein in das Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) entsandter Arbeitnehmer, der eine ausgestattete Wohnung im Inland beibehalten hat, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und gestattet gewesen ist, und sein Kind weiterhin einen Wohnsitz im Inland gehabt haben.
Zu würdigen sind dabei im Einzelfall die beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts und die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Inland.
Der 10. Senat entschied einerseits, dass bei einer langjährigen Entsendung ins Drittausland mit lediglich kurzen Aufenthalten in der Wohnung in Deutschland der Wohnsitz aufgegeben worden sei und der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht. Andererseits sei jedoch im Streitfall der Kindergeldberechtigte mit Ehepartner und Kind während der Entsendezeit während der Corona-Pandemie in die Wohnung im Inland zurückgekehrt. Der Kindergeldberechtigte habe von der Wohnung aus im Homeoffice gearbeitet und das Kind online studiert. Der Kindergeldberechtigte und das Kind hätten erneut einen inländischen Wohnsitz begründet. Kindergeld sei wieder festzusetzen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.