Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.01.2024 |
Aktenzeichen: | VI B 37/23 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2023 |
Aktenzeichen: | 3 K 1219/21 |
Schlagzeile: |
Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch
Schlagworte: |
Computerprogramm, Dienstwagen, Elektronisches Fahrtenbuch, Fahrtenbuch, Firmenwagen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).
EStG § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 S 3, § 8 Abs 2 S 4,
FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, § 115 Abs 2 Nr 3
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 3 K 1219/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.