Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.11.2023 |
Aktenzeichen: | V R 3/22 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2022 |
Aktenzeichen: | 5 K 1363/19 U |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters
Schlagworte: |
Fortführung, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Konkursverfahren, Konkursverwalter, Umsatzsteuer, Vermietung, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Hat der Gemeinschuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt, ist über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zu entscheiden.
Fehlt es an einer auf den Unternehmenserhalt gerichteten Unternehmensfortführung, ist es unerheblich, wenn es im Konkursverfahren auf dem Weg zur Liquidation zu vorübergehenden Vermietungen kommt.
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KO § 3 Abs. 1, § 117 Abs. 1, § 129 Abs. 2, § 132 Abs. 1
InsO § 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.01.2022 - 5 K 1363/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.