Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.09.2023 |
Aktenzeichen: | 12 K 1355/23 |
Schlagzeile: |
Kein Differenz-Kindergeld bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland
Schlagworte: |
Differenz-Kindergeld, Entsendung, Familienleistung, Kindergeld, Wohnort
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Arbeitnehmer, der von seinem slowakischen Arbeitgeber durch zwei hintereinander geschaltete Entsendungen, deren Dauer für sich betrachtet jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate beträgt, nach Deutschland entsandt wird, hat keinen Anspruch auf Differenzkindergeld für die gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Slowakei lebenden Kinder.
Hintergrund: Es ging um einen Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat (im Streitfall: Slowakische Republik) ins Inland. Der Kläger war von seinem slowakischen Arbeitge ber durch zwei nacheinander geschaltete Entsendungen als Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt worden. Seine Ehefrau und Kinder lebten weiterhin in der Slo wakischen Republik. Die Entsendungen dauerten jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate. Insgesamt war jedoch der Kläger mehr als 24 Monate im Inland tätig und blieb in der Slowakei sozialversichert.
Der 12. Senat entschied: Erfülle der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, bestehe im Streitfall trotzdem kein Anspruch auf (Differenz)Kindergeld. Denn das Kindergeld nach dem EStG sei eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 883/2004).
Ein Anspruch auf Kindergeld sei im Streitfall nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Danach werde Kindergeld nicht für Kinder gewährt, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde. Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers werde ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während der Ent- sendungstätigkeit unterliege der Kläger „weiterhin den slowakischen Rechtsvorschrif- ten, so dass dessen Familienleistungsansprüche in der Slowakei durch diese Beschäf- tigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004).“ Der Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, da die voraussichtliche Dauer seiner Arbeit jeweils 24 Mo- nate nicht überschritten habe. Dieser sei in der Slowakei sozialversichert geblieben. Schließlich wohnten auch seine beiden Kinder in der Slowakei, einem anderen EU- Mitgliedstaat, so dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt seien.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.