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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2023
Aktenzeichen: IV R 5/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2019
Aktenzeichen: 14 K 3999/16 G

Schlagzeile:

Gewerbesteuerpflicht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Ausschließlichkeit, Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung, Erweiterte Kürzung, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Grundbesitz, Grundstück, Sondernutzungsrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer --eine Betriebsverpachtung überlagernden-- Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer.

2. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist zwar kein Grundbesitz, es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.

3. Die Mitvermietung von Wohnungs- beziehungsweise Gebäudebestandteilen, die durch Teilungserklärung oder Gesetz dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (zum Beispiel Fenster nebst Rahmen), stellt sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung eigenen Grundbesitzes dar und ist nicht kürzungsschädlich.

4. Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.

GewStG § 2, § 9 Nr. 1 Satz 2
BewG § 68 Abs. 2
BGB § 93, § 94, § 96, § 535
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
WEG § 3, § 5

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.12.2019 - 14 K 3999/16 G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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