Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2023 |
Aktenzeichen: | VII R 60/20 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.10.2019 |
Aktenzeichen: | 1 K 46/18 (5) |
Schlagzeile: |
Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses
Schlagworte: |
Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Insolvenz, Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.
AO § 218 Abs. 2, § 37 Abs. 2
FGO § 40 Abs. 1 Alternative 3, § 67 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 - 1 K 46/18 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.