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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2023
Aktenzeichen: VII R 60/20

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2019
Aktenzeichen: 1 K 46/18 (5)

Schlagzeile:

Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses

Schlagworte:

Abrechnungsbescheid, Aufrechnung, Insolvenz, Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.

AO § 218 Abs. 2, § 37 Abs. 2
FGO § 40 Abs. 1 Alternative 3, § 67 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 - 1 K 46/18 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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