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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2023
Aktenzeichen: VIII R 7/21

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2020
Aktenzeichen: 5 K 2552/19

Schlagzeile:

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags außerhalb der steuerpflichtigen Sphäre

Schlagworte:

Darlehen, Darlehensvertrag, Entschädigung, Kapitaleinkünfte, Rückabwicklung, Sonstige Einkünfte, Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf, Zinsen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird.

2. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln.

3. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3
BGB § 346, § 348, § 357b
AO § 38

Hintergrund: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus.

Die miteinander verheirateten Ehegatten schlossen im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 €. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– a.F.; jetzt § 357b BGB) vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet –im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung– Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020 - 5 K 2552/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2019 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.11.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 14.500 € --je hälftig beim Kläger und bei der Klägerin-- nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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