Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2023 |
Aktenzeichen: | VIII R 2/21 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2020 |
Aktenzeichen: | 11 K 1048/17 |
Schlagzeile: |
Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren
Schlagworte: |
Antrag, Fiktion, Kapitalerträge, Kapitalvermögen, Nachweis, Option, Tatbestand, Teileinkünfteverfahren
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich.
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. D, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. B, Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020 - 11 K 1048/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.