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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2023
Aktenzeichen: VIII R 2/21

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2020
Aktenzeichen: 11 K 1048/17

Schlagzeile:

Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

Schlagworte:

Antrag, Fiktion, Kapitalerträge, Kapitalvermögen, Nachweis, Option, Tatbestand, Teileinkünfteverfahren

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich.

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. D, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. B, Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020 - 11 K 1048/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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