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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2024
Aktenzeichen: IX R 36/21

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2021
Aktenzeichen: 2 K 2835/19

Schlagzeile:

Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte

Schlagworte:

Datenschutz, Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, informationelle Selbstbestimmung, Informationsaustausch, Schweiz, Steuerhinterziehung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.

FKAustG § 5 Abs. 3
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

Hintergrund: Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 2 K 2835/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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