Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2024 |
Aktenzeichen: | IV R 14/21 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 61/19 |
Schlagzeile: |
Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht und abgekürzter Erhebungszeitraum bei der Tonnagebesteuerung
Schlagworte: |
Einstellung, Erhebungszeitraum, Fiktion, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Schifffahrt, Sondervergütung, Tonnagebesteuerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 7 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen im Sinne des § 5a Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.
GewStG § 7 Satz 3
EStG § 5a Abs. 4a
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.05.2021 - 2 K 61/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.