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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2024
Aktenzeichen: IV R 14/21

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2021
Aktenzeichen: 2 K 61/19

Schlagzeile:

Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht und abgekürzter Erhebungszeitraum bei der Tonnagebesteuerung

Schlagworte:

Einstellung, Erhebungszeitraum, Fiktion, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Schifffahrt, Sondervergütung, Tonnagebesteuerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 7 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen im Sinne des § 5a Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.

GewStG § 7 Satz 3
EStG § 5a Abs. 4a

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.05.2021 - 2 K 61/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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