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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.01.2024
Aktenzeichen: VI R 16/21

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2021
Aktenzeichen: 14 K 997/20

Schlagzeile:

Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren sind abzugsfähige Werbungskosten

Schlagworte:

Berufssoldat, Disziplinarverfahren, Kosten der privaten Lebensführung, Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten, Rechtsverfolgungskosten, Soldat, Strafverfahren, Veranlassungszusammenhang, Wehrdisziplinarverfahren, Werbungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.

2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB § 59, § 111
WDO § 15, § 22, § 41, § 58, § 93, § 98 Abs. 1 Nr. 2, § 108, § 140
AO § 40
SG §§ 7 ff., § 17 Abs. 2 Satz 3, § 23

Hintergrund: Der als Berufssoldat tätige Kläger wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten (1.785 €) wollte der Kläger als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Er stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.06.2021 - 14 K 997/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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