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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2023
Aktenzeichen: V R 28/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.01.2021
Aktenzeichen: 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl

Schlagzeile:

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Personal- und Sachmittelgestellung eines Krankenhauses an Ärzte

Schlagworte:

Arzt, Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer, Krankenhaus, Personalgestellung, Sachmittelgestellung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte --und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben-- hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).

2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.

AO § 67, § 64 Abs. 1 und Abs. 2, § 14
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2
GewStG § 3 Nr. 6
SGB V § 116

Tenor:

Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2021 - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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