Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2023 |
Aktenzeichen: | V R 28/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.01.2021 |
Aktenzeichen: | 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl |
Schlagzeile: |
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Personal- und Sachmittelgestellung eines Krankenhauses an Ärzte
Schlagworte: |
Arzt, Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer, Krankenhaus, Personalgestellung, Sachmittelgestellung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte --und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben-- hängen nicht mit dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.
AO § 67, § 64 Abs. 1 und Abs. 2, § 14
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2
GewStG § 3 Nr. 6
SGB V § 116
Tenor:
Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2021 - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.