Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 7/22 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 510/20 |
Schlagzeile: |
Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid
Schlagworte: |
Altersentlastungsbetrag, Bezugsgröße, Gesamtbetrag der Einkünfte, Gesonderte Feststellung, Steuerbescheid, Verfahrensrecht, Verlustabzug, Verlustfeststellung, Verlustfeststellungsbescheid, Verlustrücktrag, Verlustvortrag
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859).
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.
FGO § 40 Abs. 2, § 67, § 68
EStG § 10d, § 24a
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26.04.2022 - 4 K 510/20 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.