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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.11.2023
Aktenzeichen: XI R 1/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.06.2019
Aktenzeichen: 5 K 1360/16 U

Schlagzeile:

Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahren des Lieferers beim Reihengeschäft

Schlagworte:

Beiladung, Beweisvermutung, FGO, Finanzgerichtsordnung, Finanzgerichtsprozess, Frachtbrief, Innergemeinschaftliche Lieferung, Reihengeschäft, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Versendung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten (X, Y und Z) und zwei Lieferungen (X an Y sowie Y an Z) muss der Ersterwerber (Y) zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers (X) mit seinem Finanzamt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden.

2. Für die Frage, welcher Lieferung im Rahmen eines solchen Reihengeschäfts die Warenbewegung zuzuordnen ist, war nach altem Recht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514, Leitsatz 2).

3. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter Frachtbrief erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR keinen Beweis darüber, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat.

4. Ob eine "gebrochene" Versendung vorliegt, spielt für die Frage, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat, keine Rolle.

UStG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 6 Satz 5, § 3 Abs. 6 Satz 6, § 3 Abs. 7 Satz 2, § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6, § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 4 Satz 1
MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Unterabs. 1
UStDV a.F. §§ 17a ff.
UStAE Abschn. 3.14 Abs. 4 Satz 1
FGO § 11 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 126 Abs. 6 Satz 1, § 126a, § 135 Abs. 2
AEUV Art. 267
RsprEinhG § 2
CMR Art. 9 Abs. 1

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2019 - 5 K 1360/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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