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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2024
Aktenzeichen: 7 K 7342/16

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für Leistungen eines selbständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers

Schlagworte:

Ersatzschule, Erziehung, Persönlichkeitstrainer, Präventionstrainer, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Tätigkeit ist zwar nach dem nationalen deutschen UStG nicht befreit. Der Trainer kann sich aber auf die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL berufen.

Hintergrund: Die an schulpflichtige Kinder und Jugendliche an Schulen erbrachte Tätigkeit eines selbständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. Bb UStG steuerfrei, wenn der Kläger weder als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt wurde noch eine gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. Bb UStG entsprechende Bescheinigung vorgelegt hat.

Auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. Aa UStG kommt nicht in Betracht, da die Leistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.

Die Tätigkeit stellt auch keinen Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL und Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL dar und ist auch nicht nach § 4 Nr. 23 UStG in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung steuerfrei.

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 5/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2025
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
Hat der Kläger als Präventions- und Persönlichkeitstrainer steuerfreie Umsätze im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (oder evtl. nach einer nationalen Regelung) ausgeführt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.01.2024 (7 K 7342/16)

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