Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2024 |
Aktenzeichen: | 9 K 108/24 Kg,AO |
Schlagzeile: |
Ausbildung zur Rettungssanitäterin als erstmalige Berufsausbildung
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Dauer, erstmalige Berufsausbildung, Kindergeld, Rettungssanitäter, Sanitäter
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Qualifikation zur Rettungssanitäterin, die nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nur ca. vier Monate dauert, ist nicht als Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts anzusehen.
Die Legaldefinition des Begriffs der Berufsausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG gilt auch für das Kindergeldrecht. Eine Berufsausbildung im einkommensteuerrechtlichen Sinne liegt daher nur bei einer geordneten vollzeitigen Ausbildung von mindestens zwölf Monaten Dauer mit einer Abschlussprüfung vor.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 31/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2025
EStG § 32 Abs 4 S 2 ; EStG § 9 Abs 6 S 2
Ist die Ausbildung als Rettungssanitäterin als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen?
Stellt § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG eine - auch für das Kindergeldrecht geltende - Mindestdauer als Voraussetzung für die Erstausbildung auf?
Kann ein geringfügiges, betriebsbedingtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG im Einzelfall unschädlich sein?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 28.08.2024 (9 K 108/24 Kg,AO)