Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2024 |
Aktenzeichen: | 8 K 8179/22 |
Schlagzeile: |
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei unterjährigem Nutzen- und Lastenwechsel
Schlagworte: |
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundbesitz, Grundstücksverwaltung, Kapitalgesellschaft, Kürzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit (ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes) liegt dann nicht vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Grundbesitz erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt wird. Das gilt selbst dann, wenn zuvor erhebliche (mit Vollmacht des Veräußerer) Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz erfolgt sind.
Hinbweis: Im Streitfall lag keine unschädliche grundbesitzlose Zeit vor, weil es nicht zu einer bloße Umschichtung im Grundbesitzbestand kam, sondern die Klägerin ihre Grundbesitzverwaltung erstmals aufgenommen hatte.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 40/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2025
GewStG § 9 Nr 1 S 2
Liegt eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit vor, wenn eine Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Grundstückseigentum erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt, selbst wenn sie zuvor erhebliche Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz (hier: Beginn eines Umnutzungsverfahrens; Architektenleistungen, Beauftragung eines Maklerbüros und Verhandlungen mit Mietern) ergriffen hat?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.11.2024 (8 K 8179/22)