Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2023 |
Aktenzeichen: | 3 K 1608/21 E |
Schlagzeile: |
Vertrauensschutz bei langjähriger falscher Handhabung durch das Finanzamt
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Abschnittsbesteuerung, Nachträgliche Einkünfte, Verfahrensrecht, Vertrauensschutz, Verwirkung, Witwenpension
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Fortbestand einer bisherigen langjährigen steuerlichen Behandlung zugunsten eines Steuerpflichtigen darf allein unter Hinweis auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung abgelehnt werden. Eiine Berufung auf einen Vertrauensschutztatbestand ist nicht möglich ist.
Hintergrund: Die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer werden für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt. Das Finanzamt hat für jeden Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut zu prüfen und auch rechtlich zu würdigen. Es ist an die Sachbehandlung in früherer Zeit grundsätzlich nicht gebunden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich für die Folgejahre durch Zusagen oder Zusicherungen festgelegt hat. Etwa, wenn eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft erteilt wurde.
Hinweis: Im Streitfall hatte das Finanzamt 40 Jahre lang Witwengeldzahlungen zum Vorteil einer Zahnarztwitwe als Renteneinkünfte und nicht – wie materiell-rechtlich zutreffend - als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst. Daraus erwächst laut FG Düsseldorf kein Vertrauensschutz.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 34/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2025
EStG § 24 Nr 2 ; EStG § 18 ; EStG § 22
Verwirkung des Steueranspruchs bei einer Witwenrente
Darf der Fortbestand einer bisherigen langjährigen (hier: 40 Jahre) steuerlichen Behandlung allein unter Hinweis auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung abgelehnt werden?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2023 (3 K 1608/21 E)