Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2024 |
Aktenzeichen: | 3 K 11079/21 |
Schlagzeile: |
Bemessung des Teilwertes von Genossenschaftsanteilen im Rahmen einer Entnahme
Schlagworte: |
Bewertung, Entnahme, Familiengenossenschaft, Genossenschaftsanteil, Kapitalforderung, Publikumsgenossenschaft, Teilwert
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die Bemessung des Teilwertes von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft sind die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der Genossenschaft ebenso zu berücksichtigen wie die konkreten Satzungsregelungen der Genossenschaft im Einzelfall.
2. Der Teilwert ist danach jedenfalls dann nicht mit dem Nennwert der Geschäftsanteile zu bemessen, wenn eine eng umgrenzte, ausschließlich aus Familienmitgliedern bestehende Genossenschaft mit erheblichen Kapitalrücklagen vorliegt. Bei einer solchen Familiengenossenschaft kommen die genossenschaftsrechtlichen Besonderheiten nicht in dem Maße zum Tragen wie bei einer typischen Publikumsgenossenschaft.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 33/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2025
BewG § 12 Abs 1 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 1
Wie bemisst sich der Teilwert von Genossenschaftsanteilen an einem genossenschaftlich organisierten Familienbetrieb im Rahmen einer Entnahme? Der Steuerpflichtige begehrt einen Ansatz der Genossenschaftsanteile gemäß § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes als Kapitalforderung mit dem Nominalwert.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 13.11.2024 (3 K 11079/21)