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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2024
Aktenzeichen: II R 36/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.2021
Aktenzeichen: 8 K 1125/17 GrE

Schlagzeile:

Anwendung der Konzernklausel auf Anteilsübertragungen im Ausland

Schlagworte:

Anteilsübertragung, Anzeigepflicht, Ausland, Beteiligungskette, Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsfreiheit, Konzernklausel, Niederlassungsfreiheit, Steuerbefreiung, Verspätungszuschlag, Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört.

2. Ob die nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entsprechen, hat das Finanzgericht anhand des dafür maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruht.

3. § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. L 46, 11).

4. Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Es liegt auch keine gegen EU-Recht verstoßende Beihilfe vor (Art. 107 Abs. 1 AEUV).

GrEStG § 1 Abs. 3, § 6a
AEUV Art. 49, Art. 63 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.09.2021 - 8 K 1125/17 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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