Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2024 |
Aktenzeichen: | II R 46/22 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2022 |
Aktenzeichen: | 5 K 914/21 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs
Schlagworte: |
Einbringung, Grunderwerbsteuer, Kommanditanteil, Konzernklausel, Steuerbefreiung, Vorbehaltensfrist, Vorrats-GmbH
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft aufgrund einer Einbringung der Anteile der Kommanditisten an dieser Gesellschaft in eine Vorrats-GmbH kann nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden.
GmbHG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4, § 10, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6a Satz 1 bis 4
UmwStG §§ 20 ff.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.10.2022 - 5 K 914/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.