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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2024
Aktenzeichen: II R 46/22

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2022
Aktenzeichen: 5 K 914/21

Schlagzeile:

Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs

Schlagworte:

Einbringung, Grunderwerbsteuer, Kommanditanteil, Konzernklausel, Steuerbefreiung, Vorbehaltensfrist, Vorrats-GmbH

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft aufgrund einer Einbringung der Anteile der Kommanditisten an dieser Gesellschaft in eine Vorrats-GmbH kann nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein.

2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden.

GmbHG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4, § 10, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6a Satz 1 bis 4
UmwStG §§ 20 ff.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.10.2022 - 5 K 914/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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