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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2025
Aktenzeichen: IX R 19/24

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2024
Aktenzeichen: 1 K 866/23

Schlagzeile:

Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind (noch) keine Werbungskosten

Schlagworte:

Abfluss, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erhaltungsrücklage, Instandhaltungsrücklage, Verausgabung, Vermietung, Werbungskosten, Wohnungseigentümergemeinschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WEG § 9a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Nr. 4

Hintergrund: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 entschieden.

Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Kläger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.03.2024 - 1 K 866/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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