Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2025 |
Aktenzeichen: | IX R 25/22 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.02.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 660/20 |
Schlagzeile: |
Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei unverhältnismäßigem Aufwand
Schlagworte: |
Anspruch, Auskunft, Auskunftsanspruch, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
2. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.
3. Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.
DSGVO Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 15 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.02.2022 - 4 K 660/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.