Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2025 |
Aktenzeichen: | III R 9/23 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2023 |
Aktenzeichen: | 5 K 191/19 |
Schlagzeile: |
Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen
Schlagworte: |
Behinderung, Gutachten, Kindergeld, Psychotherapeut, Sachverständiger, Selbstunterhalt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet.
2. Maßgebliches Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ist dessen Sachkunde in Bezug auf die Beweisfrage.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63
SGB VIII § 35a
SGB IX § 2 Abs. 1, § 17
FGO § 76, § 82, § 96, § 118 Abs. 2
ZPO § 404
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023 - 5 K 191/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.