Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2024 |
Aktenzeichen: | V R 6/23 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.05.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 1259/19 |
Schlagzeile: |
Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen
Schlagworte: |
Anzahlung, Anzahlungsrechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuervergütung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.
Normen:
UStG § 14 Abs. 5 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 18 Abs. 9
UStDV § 59 Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2
EGRL 2008/9/EG Art. 8, Art. 9 Abs. 1, Art. 10, Art. 11, Art. 15 Abs. 1, Art. 20
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.05.2021 - 2 K 1259/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.