Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2024 |
Aktenzeichen: | VI R 12/22 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2022 |
Aktenzeichen: | 13 K 1398/20 E |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
Schlagworte: |
Abgrenzung, Arbeitslohn, Dritter, Preisgeld, Veranlassungszusammenhang, Wissenschaftler, Wissenschaftspreis, Zeitlicher Zusammenhang
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 3 Satz 1
HG NRW § 35 Abs. 3 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.03.2022 - 13 K 1398/20 E aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid vom 18.03.2021 dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um … € gemindert werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.