Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2024 |
Aktenzeichen: | 12 K 817/19 G,F |
Schlagzeile: |
Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Heilberufliche Tätigkeit, Krankenhaus, Krankentransport, Patientenfahrservice, Reha-Klinik, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Patientenfahrservice steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Umsätzen aus dem Klinikbetrieb und unterfällt daher ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten dem Zweck der Steuerbefreiung, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern.
Die vom Betreiber einer Reha-Klinik erzielten Erträge aus einem Patientenfahrservice sind daher von der Gewerbesteuer befreit.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 1/25
Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2025
GewStG § 3 Nr 20 Buchst b
Fallen die vom Betreiber einer Reha-Klinik erzielten Erträge aus einem Patientenfahrservice, der die Patienten von deren Wohnung oder einem Heimatkrankenhaus abholt und nach Abschluss der Reha-Maßnahme wieder nach Hause bringt, nicht unter die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes, weil insoweit keine heilberufliche Tätigkeit vorliegt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 15.11.2024 (12 K 817/19 G,F)