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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2024
Aktenzeichen: 9 K 83/24

Schlagzeile:

Nachträgliche Betriebsausgaben bei steuerfreier Photovoltaikanlage

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Einspeisevergütung, Gewinnermittlungsverbot, Photovoltaikanlage, Rückzahlung, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Werden beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage in den Jahren vor 2022 erzielte Einspeisevergütungen im Jahr 2022 zurückgezahlt, ist die Rückzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug ist nicht nach § 3c Abs. 1 EStG eingeschränkt.

2. Die Regelung des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthält kein Gewinnermittlungsverbot und schränkt einen gegebenen Betriebsausgabenabzug nicht ein.

EStG § 3 Nr. 72, § 3c Abs. 1, § 11, § 15

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.

Das Aktenzeichen beim BFH lautet: X R 2/25

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