Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2024 |
Aktenzeichen: | 10 K 255/21 |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung unter Zugrundelegung der Kostenmiete
Schlagworte: |
Fremdvergleich, Gewinnaufschlag, Hersteller, Körperschaftsteuer, Kostenmiete, Reinvestitionsrücklage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, 214).
Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.
Für die Berechnung der Kostenmiete ist hinsichtlich der Gebäudeabschreibung auf die reguläre steuerliche AfA abzustellen. Etwaige im konkreten Einzelfall zur Anwendung gebrachte Sonderabschreibungen oder Übertragungen von Rücklagen (wie hier: § 6b EStG) sind nicht zu berücksichtigen.
Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG erfordert ein vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestelltes Gebäude. Der Steuerpflichtige ist Hersteller eines neuen Gebäudes, wenn er im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Herstellungsprozess hat und das wesentliche Kostenrisiko der Herstellung trägt.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren I R 21/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2025
KStG § 8 Abs 3 S 2
Verdeckte Gewinnausschüttung unter Zugrundelegung der Kostenmiete?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 15.08.2024 (10 K 255/21)