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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2025
Aktenzeichen: IX R 37/21

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.03.2021
Aktenzeichen: 8 K 883/17

Schlagzeile:

Britische "remittance basis"-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Außensteuerrechts

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Beschränkte Steuerpflicht, Doppelbesteuerung, Großbritannien, Kapitalverkehrsfreiheit, remittance basis, Unionsrecht, Vorzugsbesteuerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) führt.

2. Eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung im Wegzugsstaat eingeräumte Vorzugsbesteuerung kann die dortige steuerliche Belastung für den Steuerpflichtigen jedenfalls dann erheblich im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG mindern, wenn bestimmte Teile des grundsätzlich steuerpflichtigen Einkommens vollständig steuerfrei gestellt sind.

3. Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG verletzt weder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot noch den allgemeinen Gleichheitssatz.

4. § 2 AStG ist mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.

AStG § 2
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
EuGrdRCh Art. 45 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
AEUV Art. 45, Art. 49, Art. 63, Art. 267

Hintergrund: Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sogenannte Besteuerung auf "remittance basis"), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21 entschieden.

Die Klägerin verzog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie trotzdessen mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus besteuerte das Finanzamt (FA) Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank. Hierzu berief es sich auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das FA meinte, die Klägerin würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG sei. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne - wie § 2 AStG voraussetzt - die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.03.2021 - 8 K 883/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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