Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2024 |
Aktenzeichen: | 5 K 94/24 |
Schlagzeile: |
Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Billigkeitsverfahren, Erlass, Säumniszuschlag, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann im Rahmen der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten eine Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte, der Prozessbevollmächtigte also alle Vorkehrungen durch entsprechende Organisation seines Büros getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (BFH, Beschluss vom 19. März 2019, II R 29/17, BFH/NV 2019, 705 m.w.N.).
2. Diese Anforderungen sind auch bei der Prüfung, ob ein die sachliche Unbilligkeit von Säumniszuschlägen begründendes entschuldbares Verhalten des Klägers vorliegt, zugrunde zu legen, wenn ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen gestellt, die tatsächliche Herabsetzung vor Fälligkeit jedoch durch den Klägervertreter nicht weiter überwacht wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.