Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2024 |
Aktenzeichen: | 4 K 52/23 |
Schlagzeile: |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Einreichung elektronischer Dokumente
Schlagworte: |
Elektronische Signatur, Elektronische Übermittlung, Formfehler, Fürsorgepflicht, Hinweispflicht, Klageerhebung, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wirksamkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-sehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 16/23).
2. Die Einreichung eines lediglich einfach signierten elektronischen Dokuments über das Elekt-ronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) stellt keine Einreichung auf einem si-cheren Übermittlungsweg dar und genügt damit nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 FGO.
3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO.
4. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments.
5. Hier: Keine verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls verneinten Pflichtwidrigkeit eines unterlassenen Hinweises des Gerichts darauf, dass eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift, die über das EGVP und zudem nicht von der die Klageschrift einfach signierenden Person eingereicht worden ist, nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam eingereicht worden ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.
Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 34/24