Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2024 |
Aktenzeichen: | 4 K 16/23 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen qualifizierter elektronischer Signatur und fortgeschrittener elektronischer Signatur
Schlagworte: |
Anwaltspostfach, beA, besonderes Anwaltspostfach, eIDAS-VO, Elektronische Signatur, Elektronische Übermittlung, Finanzgerichtsordnung, Fürsorgepflicht, Klageerhebung, Signatur, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wirksamkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 52/23).
2. Zur Frage, ob der Versand eines elektronischen Dokuments über ein besonderes Anwaltspostfach (beA) eine fortgeschrittene Signatur nach Art. 25, 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) darstellt und ob eine solche fortgeschrittene Signatur einer qualifizierten Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO gleichzustellen ist.
3. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments. Hier: Bei Einreichung einer elektronischen Klageschrift am Abend des letzten Tages der Klagefrist ist ein unterlassener gerichtlicher Hinweis auf die Formunwirksamkeit der Klageschrift in der Regel nicht kausal für die spätere Fristversäumnis.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.
Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 33/24