Quelle: |
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.07.2024 |
Aktenzeichen: | 1 K 903/21 |
Schlagzeile: |
Fortführung der Steuerbegünstigung für Baudenkmale durch den Rechtsnachfolger
Schlagworte: |
Baudenkmal, Drittaufwand, Erbe, Fußstapfentheorie, Gesamtrechtsnachfolger, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Steuerbegünstigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die von einem Erblasser getragenen Aufwendungen im Sinne des § 10f EStG, welche bei diesem "wie Sonderausgaben" abziehbar waren, gehen --soweit diese noch nicht von diesem "steuerlich verbraucht" worden waren-- nicht auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, auch wenn dieser gem. § 45 AO in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt.
Der Erbe kann die Absetzungsbeträge nach § 10f EStG nicht "fortsetzen". Die Fußstapfentheorie ist nicht analog anwendbar. Der Abzug sog. Drittaufwandes ist dem Einkommensteuerrecht fremd
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren X R 23/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2025
AO § 45 Abs 1 S 1 ; EStG § 10f
Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch den Rechtsnachfolger des ursprünglich Begünstigten
Kann auch der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG fortsetzen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.07.2024 (1 K 903/21)