Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2024 |
Aktenzeichen: | 2 K 1386/20 |
Schlagzeile: |
Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für Baudenkmale
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Aufteilung, Baudenkmal, Bemessungsgrundlage, Bewertung, Denkmalschutz, Grund und Boden, ImmoWertV, Kaufpreis, Kaufpreisaufteilung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bei der Schätzung eines Bodenwerts aus einem Gesamtkaufpreis zum Zwecke der Ermittlung der Abschreibungs-Bemessungsgrundlage für das aufstehende Gebäude ist der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) zu ermitteln und zwar unabhängig vom angewendeten Bewertungsverfahren.
2. Der Bodenwert ist weder abhängig von der Restnutzungsdauer des aufstehenden Gebäudes, noch davon, ob das aufstehende Gebäude unter Denkmalschutz steht.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IX R 26/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.01.2025
EStG § 7 Abs 4
Ist im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung eines als Baudenkmal geschützten Gebäudes der betreffende Grund und Boden mit einem Betrag von null Euro anzusetzen, weil das Denkmal dauerhaft erhalten werden muss?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 13.11.2024 (2 K 1386/20)